Kostenübernahme
Leistungen der Krankenkassen
nach § 37 Häusliche Krankenpflege kann vom Arzt verordnet werden
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte:
- wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,
- wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
- Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
- Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen,
- wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur dann, wenn eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht ausreichend pflegen und versorgen kann.
PflegeversicherungDie Pflegeversicherung unterstützt mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Pflegebedürftig sind alle Menschen, die auf Dauer (aber mindestens 6 Monate) infolge Krankheit oder Behinderung, bei den regelmäßig Verrichtungen im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen sind. Zu diesen Verrichtungen gehören z.B.:
Bei Eintreten der Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten ganz oder teilweise. Wie und in welchem Umfang die Versicherung die Kosten übernimmt, hängt von folgenden Faktoren ab: 1. Wer pflegt den Pflegebedürftigen
2. In welche Pflegegrad wird der Pflegebedürftige eingestuft Geldleistung:Der Pflegebedürftige wird nicht durch einen professionellen Pflegedienst versorgt, sondern durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn, dann erhalten Sie folgendes Pflegegeld:
Sachleistung:Der Pflegebedürftige wird von einem ambulanten Pflegedienst zuhause versorgt, die notwendigen Leistungen werden dann vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.
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Kombinationsleistung:Sie nehmen einen professionellen Pflegedienst in Anspruch, benötigen aber die Sachleistungen nicht in voller Höhe, dann können Sie die Leistung kombinieren. Einen Teil der Leistung erhalten Sie als Geldleistung. Laut dem Pflege- versicherungsgesetz sind Sie bei dieser Entscheidung aber auf sechs Monate gebunden. Wenn der Pflegedienst seine Kosten abgerechnet hat, berechnet die Kasse die rest- liche Geldleistung und zahlt sie an Sie aus. Ein Beispiel: Pflegebedürftigkeit: Pflegegrad IIIAlternative 1: Sie pflegen Ihren Pflegebedürftigen selbst, dann erhalten Sie von der Pflegekasse Pflegegeld in Höhe von € 545,00 /monatlich Alternative 2: Ein professioneller Pflegedienst übernimmt die Pflege, dann bezahlt die Pflegekasse für diese Leistungen bis zu € 1.298,00 /monatlich Alternative 3: Sie nehmen einen professionellen Pflegedienst in Anspruch, dessen Sachleistungen sie aber nicht in vollem Umfang benötigen; in diesem Fall zahlt Ihnen die Pflegekasse einen Teilbetrag in Geldleistung aus: Die Sachleistung des Pflegedienstes beträgt z.B. nur € 973,50 (=75 % der max. Leistung von € 1.298,00 ) Die restlichen 25 % werden Ihnen dann als Geldleistung ausbezahlt, allerdings unter Zugrundelegung der Geldbeträge für Geldleistung, folglich 25 % von € 545,00 = € 136,25 Verhinderungspflege:Die sog. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) besagt, dass die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson für längstens 42 Tage – also sechs Wochen pro Kalenderjahr übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung die Pflege bereits mindestens 6 Monate durchgeführt hat. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen jedoch im Einzelfall 1.612,- € pro Kalenderjahr nicht übersteigen; dies gilt ab Pflegegrad II. Zusätzliche Betreuungsleistungen:Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI ergänzt für Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden I bis V, die ambulanten Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung in anspruchnehmen, um weiter 125€ z.b. für Tagesbetreuung, Betreuungsgruppen für Personen mit Demenz, Haushaltsnahe Dienstleistungen(Reinigung, Verpflegung, Einkäufe) |
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